Satzung
des Shantychores "De Klaashahns" e.V.
Ostseebad Warnemünde
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „De Klaashahns“ Shantychor e.V. Ostseebad Warnemünde. Er wurde am 09.07.1990 unter der Registrier-Nr. 137 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Der Shantychor „De Klaashahns“ ging aus der 1964 in Warnemünde gegründeten gleichnamigen Shantygruppe hervor.
2. Der Verein hat seinen Sitz im Ostseebad Warnemünde.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Shantychor „De Klaashahns“ ist der Pflege, Bewahrung und Verbreitung des maritimen und norddeutschen Liedgutes sowie der niederdeutschen Sprache verpflichtet.
2. Regelmäßige musikalische Proben unter fachkundiger musikalischer Anleitung, sollen eine gleichbleibend hohe musikalische Qualität und Publikumswirksamkeit sicherstellen.
3. Der Chor nimmt an öffentlichen musikalischen Veranstaltungen und Chorwettbewerben teil und gibt gemeinnützige Konzerte.
4. Zu anderen Chören werden Freundschaften angeknüpft und unterhalten. Das Programm des Deutschen Chorverbandes (DCV) dient bei der Realisierung der vielfältigen Aufgaben als Orientierungsrahmen.
5. Der Shantychor „De Klaashahns“ ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Shantychor „De Klaashahns“ verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. Die Mittel des Shantychores
„De Klaashahns“ dürfen nur nach Maßgabe der Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten Aufwandsentschädigungen und ansonsten keine der Gemeinnützigkeit des Chores widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Shantychor „De Klaashahns“ ist seit dem 01.08.1991 Mitglied des Chorverbandes Mecklenburg-Vorpommern (CMV) und damit Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV)
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern (Chorsänger und Instrumentalisten)
b) passiven Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Kandidaten
2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
3. Mitglieder und Kandidaten sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) weitere Fachgremien zur Unterstützung der Vorstandsarbeit.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die jährliche Hauptversammlung.
Der Termin der Hauptversammlung ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. Eingeladen wird durch Bekanntgabe mit der entsprechenden Tagesordnung. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Hauptversammlung soll jährlich bis Ende Februar stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zum Geschäftsbereich der Hauptversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Berichts des Musikrates
d) Entgegennahme des Berichts des Ehrenausschusses
e) Entlastungen
f) Wahlen zum Vorstand
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Wahl des Ehrenausschusses
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Feststellung und Abänderung der Satzung
k) Genehmigung des Haushaltsplanes
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
m) Anträge und sonstige Angelegenheiten, welche die Hauptversammlung betreffen.
3. Anträge müssen eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Vorstandswahlen als geheime Wahl.
5. Außerordentliche Hauptversammlungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder fordert.
6. Sonstige Versammlungen werden nach Notwendigkeit angesetzt.
7. Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen werden in der gesonderten Versammlungsordnung geregelt.
§ 8 Wahlen, Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Nur aktive Mitglieder, die mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind, haben Stimmrecht und sind wählbar.
§ 9 Vorstand
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen
2. Vorstandsmitglieder sind
a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstands-mitglieder vertreten.
b) die Fachgebietsleiter:
- der Referent für Organisation, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit
- der Referent für Bekleidung und Ausrüstung
- der Schriftführer und Archivar
c) der Öllermann (als gesetztes Vorstandsmitglied)
d) der musikalische Leiter ( als gesetztes Vorstandsmitglied)
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Sie müssen dem Chor in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand über Angelegenheiten entscheiden, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Eine solche Entscheidung ist dem Chor unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Beratungen des Vorstandes haben mindestens einmal im Monat stattzufinden. Die
Ergebnisse sind aktenkundig zu machen und den Mitgliedern bekannt zu geben.
6. Der Vorstand ist bei vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
§ 10 Musikrat
1. Der Musikrat als demokratisches Fachgremium, ist zuständig für die Fragen der künstlerischen Gestaltung des Chorlebens.
§ 11 Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Öllermann ist berufenes Mitglied im Ehrenausschuss. Die weiteren Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt für drei Jahre.
§ 12 Öllermann
Der Öllermann wird auf drei Jahre durch die Hauptversammlung gewählt. Dies ist eine Ehrung für ein Mitglied, das mindestens 15 Jahre durch seinen persönlichen Einsatz maßgeblich zum Ansehen des Chores in der Öffentlichkeit und zur Beständigkeit des Vereins beigetragen hat. Der Öllermann sollte die plattdeutsche Sprache beherrschen, pflegen und vermitteln können. Er ist berufenes Mitglied im Ehrenausschuss und außerdem gesetztes Vorstandsmitglied.
§ 13 Finanzen
1. Der Shantychor „De Klaashahns“ trägt sich selbst durch seine Mitgliedsbeiträge und durch Einnahmen aus Veranstaltungen (Konzerte und Auftritte). Er kann durch Förderer finanziell unterstützt werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann zur Abdeckung besonderer Vereinskosten die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen beschließen.
3. Der Haushaltsplan ist durch den Schatzmeister aufzustellen, durch den Vorstand zu beraten und zu billigen. Nach der Beratung im Vorstand ist der Haushaltsplan der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Er gilt als genehmigt, wenn er mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Der Vorstand kann bis zur Verabschiedung anteilige Ausgaben im Rahmen des vorjährigen Ansatzes tätigen.
4. Die Verteilung der Vereinsmittel wird auf der Grundlage des Haushaltsplanes durch den Vorstand geregelt.
Insbesondere sind die Vereinsmittel zu verwenden für:
- die Aufwendungen der Mitglieder,
- materielle Anschaffungen,
- sicherstellende Maßnahmen,
- die Öffentlichkeitsarbeit und
- Ehrungen und Auszeichnungen der Mitglieder.
§ 14 Kassenprüfer
Mindestens zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 15 Auflösen des Vereins
Die Vereinsauflösung kann nur auf einer außerordentlichen, nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfolgt mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die Versammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 16 Vermögen des Vereins bei der Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Arbeitsordnungen
Auf der Grundlage der Satzung gibt sich der Verein zur Regelung interner Abläufe verbindliche Arbeitsordnungen.
§ 18 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.04.2006 von der Mitgliederversammlung des Shantychores „De Klaashahns“ beschlossen worden. Sie ist ab sofort gültig und hat Rechtskraft durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock. Die am 10.02.1999 beschlossene Satzung wird damit außer Kraft gesetzt.
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